Logik der Mächtigen


Das Bundesverfassungsgericht hat heute über Teile der Gesundheitsreform entschieden. Und es wird uns erstmal erhalten bleiben, das Reformwerk der Dame Schmidt.
Interessant nicht nur die Auslegung dieses Urteils seitens der GKV und der PKV, viel interessanter finde ich die teilweise zumindest nicht logisch nachvollziehbaren Argumentationsketten der Urteilsbegründung.
Man möge mich bitte nicht falsch verstehen – wie man zu den hier kommunizierten Inhalten steht, bleibe jedem überlassen, es ist einzig die Art, wie aus Argument A und Argument B ein Nichtargument gebastelt wird, eine einfache Feststellung folgt, die zwar mächtig, aber etwas verlassen und zusammenhanglos im Raum steht.

Es geht mir um die dreijährige Karenzzeit, die nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform in der gesetztlichen Krankenversicherung verblieben werden muss.
Der Gesetzgeber argumentiert hier, dass Berufsanfänger, hier meist Akademiker, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, ja oftmals vorher als Familienmitglieder beitragsfrei versicherten waren, quasi in einem System schmarotzt haben, das sie jetzt, wo sie es endlich unterstützen könnten einfach treulos in Richtung privater Krankenversicherung verlassen wollen. Sie sollen künftig noch drei Jahre lang quasi zurückzahlen, was sie dem System davor entliehen haben.
Als weiteres Argument für diese dreijährigen Karenzzeit benennt das Bundesverfassungsgericht den Anspruch des Gesetzgebers abzuwarten, ob es sich bei dem Einkommen des Betreffenden um eine stabile Situation handelt. Damit soll jeder vom Übertritt in die PKV ausgeschlossen werden, der mal eben ein wenig mehr verdient hat.
So weit, so nachvollziehbar (wie gesagt, ich will hier nicht diskutieren, ob das nun gut und richtig, oder schlecht und falsch ist, es geht mir einzig um die Argumentation.)

Nun sieht die Gesundheitsreform aber auch vor, dass jeder, der aus der Selbstständigkeit in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wechselt, automatisch zunächst für drei Jahre in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln muss und zwar egal, ob er bereits vorher seit über drei Jahren über der Beitragsbemessungsgrenze lag und auch unabhängig davon, ob er überhaupt jemals vorher in der Gesetzlichen versichert war.

Beide vorgenannten Argumente für die dreijährige Karenzzeit greifen hier demzufolge nicht: In diesem Fall wurde weder schmarotzt, noch besteht, wenn vorher wie hinterher über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen wurde, im Sinne der Reform ein instabile finanzielle Situation, die es zunächst für drei Jahre abzuwarten gilt.

Was nun?
Das Bundesverfassungsgericht behilft sich hier anstatt ein neues Argument zu bemühen mit einer einfachen Feststellung: Drei Jahre in die Gesetzliche Krankenversicherung einzuzahlen, nebenbei einen Ruhetarif zu zahlen, um zu den einstigen Konditionen wieder in die private Krankenversicherung eintreten zu können, oder aber einen deutlich höheren Tarif bei Wiedereintritt in Kauf zu nehmen sei zumutbar.

Warum werden hier die vorangehenden Argumente als nicht existent gesehen.

Bezüglich der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes bin ich zu wenig bewandert, zu wenig belesen, um beurteilen zu können, ob diese (Nicht-)Argumentation übliche Praxis ist.
Ich weiß nur, dass sie mich gerade ein wenig befremdet, denn, was ist sonst noch, ganz unabhängig mal von diesem Thema, alles zumutbar?
Wird hier nicht das Tor zur Willkür zumindest einen Spalt weit geöffnet?

Ich hatte einmal einen Mathelehrer, der, konnte er eine Frage nach dem Grund einer mathematischen Wendung nicht benennen (was meist nicht an der Mathematik an sich, sondern an dessen mathematischem Unvermögen lag), wütend ausrief: „Das ist eben so!“
Wir mochten uns nicht sonderlich, denn ebensowenig, wie er eine Begründung liefern konnte, konnte ich mich mit dem eben so sein zufrieden geben.
An den musste ich heute denken.

Übrigens wurde dieser Teil des Urteils lediglich mit einer 5:3-Mehrheit beschlossen – im Gegensatz zu dem ansonsten einstimmig ergangenen Rest.